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Immobilien

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Meist werden erhebliche Beträge des ersparten Vermögens investiert, oft zusätzlich Darlehen aufgenommen. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft, Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentums­umschreibung im Grundbuch auf den Käufer. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kauf­preis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erwerben. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.

Der Notar bespricht mit den Vertrags­be­tei­ligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und er­stellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kauf­ver­trages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehr­familien­hauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt etwa für einen Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grund­­stück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer, der Käufer erhält Grundstückseigentum und Bauleistung aus einer Hand.

 



Folgende Aspekte regelt der Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen
  • Gewährleistung für Mängel
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
  • Aufteilung der Erschließungskosten und
  • das Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungs­zeit­punkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grund­pfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) un­mittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

 





 
 
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