UNS KÖNNEN SIE VERTRAUEN
Erben und Vererben

Gerade wenn Sie Ihr Vermögen sicher und ohne großen Verlust auf die nächste Generation übertragen möchten oder die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, ist eine qualifizierte Beratung empfehlenswert.

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden wurden bis Ende 2011 

in den Testaments­ver­zeich­nis­sen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundes­notar­kammer (ZTR https://www.testamentsregister.de/ registriert). Dadurch wird im Sterbe­fall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren be­rück­sich­tigt wird. Verfahrensrechtlich ist gesichert, dass der in einer no­tar­iellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird. Auch ersetzt die notarielle Verfügung im Regelfall den sonst erforderlichen Erbschein.



Formen von letztwillige Verfügungen

Testament.

Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – also vollständig handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben oder unbeabsichtigte Einschränkungen mit sich bringen. Auch andere Vorsorgethemen wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas. 


Erbvertrag.

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr – sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

Diese Bindung ist in manchen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In anderen Fällen können in dem Erbvertrag spätere einseitige Änderung der Verfügungen – ganz oder teilweise – gestattet werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist damit ein flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann. Ebenso wie bei einem notariellen Testament entfällt durch den Erbvertrag das Erfordernis eines Erbscheins.




Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.


Vermächtnis.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, etwa einen bestimmten Geldbetrag, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben. Das Vermächtnis ist oft ein geeignetes Mittel, um erbschaftsneuerliche Freibeträge optimal auszuschöpfen.

 


Testamentsvollstreckung.

Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Je nach Bestimmung im Einzelfall hat der Testamentsvollstrecker etwa die Aufgabe, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen, den Nachlass längerfristig zu verwalten oder bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Miterben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist beispielsweise sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.


 

Benennung eines Vormunds.

Eltern können durch Verfügung von Todes wegen für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen, an den das Gericht gebunden ist, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. 


 


 
 
E-Mail
Anruf