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Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu.

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.





Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen be­dürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. 


Vorteile wie Steuerersparnis oder die Sicherung des Vermögens innerhalb des Familienstammes sollten allerdings nicht den Blick dafür ver­stellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Ver­mögens­übertragung sind und einander vertrauen.


Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Über­tragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig ab­zu­wägen - nicht zuletzt, weil dem Übertragenden die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Gegenstand entzogen wird. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile, wie beispielsweise: 


  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.


Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an Geschwister, Einräumung von Wohnrechten, Rentenzahlungen an den Übergeber usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.


Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

 


 
 
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